EU-Verordnung zum Gewährleistungsrecht

Die neue Regelung gilt seit dem 27. September 2026

von LocalBranding

Wichtige Information für Händler / Onlineshop Betreiber:

Seit dem 27. September 2026 gilt EU-weit die Pflicht, Verbraucher beim Kauf von Waren mit einem standardisierten Hinweis über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu informieren. Was nach bürokratischer Kleinigkeit klingt, birgt im Geschäftsalltag eine handfeste Abmahnfalle – sowohl im Ladenlokal als auch im Online-Shop. Hier erfahren Sie kurz und bündig, was die neue Verordnung verlangt, wer betroffen ist und wie Sie Ihren Betrieb schnell vorbereiten.

 

Für wen gilt die Pflicht?

Die neue Informationspflicht gilt im B2C-Bereich (Verkauf an Privatkunden) beim Handel mit Waren:

  • Wer betroffen ist: Händler, z.B. Augenoptiker und Hörakustiker verkaufen physische Produkte (Brillen, Kontaktlinsen, Pflegemittel, Hörgeräte, Batterien, Zubehör). Damit fällt der Warenverkauf im Fachgeschäft und Onlineshop voll unter die Regelung.
  • Was ausgenommen ist: Pure Dienstleistungen (wie reine Sehtests, Höranalysen oder Handwerksleistungen ohne Warenverkauf) benötigen kein solches Gewährleistungslabel.

Die Pflicht im Detail:

Verbraucher müssen vor dem Kauf ausdrücklich auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hingewiesen werden:

  • Im Fachgeschäft (POS): An der Kasse bzw. im Verkaufsraum muss ein gut sichtbarer Aushang oder Aufsteller angebracht sein.
  • Im Online-Shop / Bestellprozess: Das Label muss auf Produktseiten und im Checkout-Bereich leicht auffindbar eingebunden werden.

Wichtig zur Unterscheidung: Das EU-Gewährleistungs-Symbol deckt die gesetzliche 2-Jahres-Pflicht des Händlers ab. Bietet ein Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als 2 Jahren an, muss zusätzlich das neue EU GARAN-Label verwendet werden.

Die Risiken: Was droht bei Nichtbeachtung?

Da die Verordnung seit dem 27.09.2026 verbindlich gilt, kann das Fehlen des Aushangs oder Web-Hinweises teuer werden:

  1. Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbände (Hauptrisiko): Fehlt die Information, gilt das als Wettbewerbsverstoß nach dem UWG.
    • Anwaltskosten: Schnell 300 € bis 900 €.
    • Streitwerte: Werden vor Gericht oft zwischen 3.000 € und 10.000 € bemessen
  2. Die Vertragsstrafen-Falle: Nach einer Abmahnung müssen Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Verpassen Sie es danach, den Aushang im Laden dauerhaft zu platzieren, drohen Vertragsstrafen von 2.500 € bis 5.000 € pro Verstoß
  3. Behördliche Stichproben: Gewerbeaufsichtsämter oder Ordnungsämter können bei Vor-Ort-Prüfungen Nachbesserungen anordnen.

 

In 2 Schritten zur sauberen Umsetzung

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information zur Umsetzung im Fachgeschäft und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die inhaltliche Prüfung von Rechtstexten empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts. Es wird keinerlei Haftung auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch die Verfasser übernommen.